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» §1 Name und Sitz des Vereins
» §2 Zweck und Aufgaben des Vereins
» §3 Gemeinnützigkeit
» §4 Mitgliedschaft
» §5 Der Beitritt und Mitgliedsbeiträge
» §6 Geschäftsjahr
» §7 Organe des Vereins
» §8 Vorstand
» §9 Aufsichtsrat
» §10 Delegiertenversammlung
» §11 Wahl der Delegierten
» §12 Änderung der Satzung & Auflösung des Vereins
» §13 Die Lücken der Satzung


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Iserlohn, 19. Mai 2009


§1 Name und Sitz des Vereinsgototop

  1. Der Verein trägt den Namen Europäischer Sinop & Regionen Kultur- und sozialer Hilfeverein e.V..
  2. Kürzel des Vereinsnamens: „ASiDER.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Iserlohn und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Iserlohn eingetragen werden.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereinsgototop

  1. Zweck des Vereins
    • Förderung der Kultur
    • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
    • Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Völkerverständigungsgedanken.
  2. Der Verein dient der Pflege der Kultur der Stadt Sinop an der türkischen Schwarzmeerküste und der sie umgebenden Region. Der Verein führt zu diesem Zweck kulturelle Veranstaltungen zum Kennen lernen und zur Pflege des dortigen Brauchtums durch, die sich an die aus der Region stammenden Migranten, deren Nachkommen und alle anderen Interessierten wenden. So werden neben Vorträgen und Seminaren über die örtliche Kultur auch die typischen regionale Feste wie insbesondere das Hidirellezfest veranstaltet, bei den die regionalen Instrumente, das Liedgut und die Tänze aufgeführt werden.
  3. Der Verein dient der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, durch die Errichtung und Unterstützung von Bildungsstätten (Schulen und Universitäten) in der Stadt Sinop und der umgebenden Region. Auch die Unterstützung von sozialen Einrichtungen und von Menschen in akuter Not wird in Einzelfällen erfolgen.
  4. Durch die vorstehenden Aktivitäten sollen die regionalen Gegebenheiten und Besonderheiten der Region in Europa vermittelt werden. Ferner wollen die Mitglieder an der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der regionalen Kultur und Tradition mitwirken.

§3 Gemeinnützigkeitgototop

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein kann mit anderen gleichgesinnten Vereinen kooperieren.
  3. Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Leistungen von Mitgliedern an den Verein, können weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins erstattet werden.

§4 Mitgliedschaftgototop

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, egal welcher Nationalität werden. Die Mitgliedschaft von Jugendlichen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen die Genehmigung der Erziehungsberechtigten.
  2. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden, über die bei der nächsten Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit zu entscheiden ist.
  3. Mit der Eintrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied, zur Leistung von Beiträgen, deren Höhe von der Delegiertenversammlung festgesetzt wird.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Tot bei natürlichen Personen.
    2. Erlöschen juristischer Personen.
    3. Schriftliche Kündigung des Mitglieds.
    4. Verzug mit einer fälligen Beitragszahlung, wenn diese Zahlung trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht nachgeholt wird. Die zweite schriftliche Mahnung muss den Hinweis auf die Beendigung bei Nichtzahlung und die Frist während derer die Zahlung zur Meidung der Rechtsfolge geleistet werden muss enthalten. Zwischen der ersten und der zweiten Mahnung muss mindestens ein Monat liegen. Die mit der zweiten Mahnung gesetzte Frist darf nicht weniger als 3 Wochen ab Absendung des Briefes betragen.
    5. Ausschlussbeschluss der Delegiertenversammlung. Dieser Beschluss kann mit einfacher Mehrheit erfolgen, ihm muss ein Antrag des Vorstandes zugrunde liegen. Der Vorstand darf nur dann den Ausschluss des Mitgliedes beantragen, wenn dieses sich Vereins schädigend verhalten hat und/oder gegen die Satzung verstoßen hat. Der Vorstand muss seinen Antrag begründen. Das Mitglied muss von dem Antrag mindestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich unterrichtet werden, es hat das Recht zur Gegenrede auf der Delegiertenversammlung oder zur Einreichung einer schriftlichen Gegendarstellung die auf der Delegiertenversammlung zu verlesen ist.
  5. Das Mitglied hat freie Meinungsäußerung gegenüber dem Vorstand und den anderen Mitgliedern. Bei Meinungsäußerung oder Kritisierung anderer Mitglieder, besteht kein Ausschluss aus dem Verein.

§5 Der Beitritt und Mitgliedsbeiträgegototop

  1. Der Beitritt des Vereins ist kostenfrei.
  2. Der monatliche Mindestbeitrag beläuft sich auf 5,00 EUR.
  3. Der Beitrag kann vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich geleistet werden.
  4. Das Mitglied hat die freie Entscheidung den Beitrag zu erhöhen, der Beitrag wird bei Antragsaufnahme festgelegt.
  5. Arbeitslose, Hausfrauen, Rentner, Schüler und Studenten zahlen einen um 50 % ermäßigten Beitrag.
  6. Der Verein finanziert sich durch Spenden, Mitgliedsbeiträgen und Sponsoren.
  7. Die Delegiertenversammlung entscheidet durch Abstimmung, ob der Beitrag gesenkt oder erhöht wird.

§6 Geschäftsjahrgototop

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7 Organe des Vereinsgototop

  1. Vorstand
  2. Aufsichtsrat
  3. Delegiertenversammlung

§8 Vorstandgototop

  1. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern und 6 Ersatzmitgliedern,
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Schriftführer
    5. den Kultur & Sport und Jugendvertreter.
    6. und 4 weiteren Mitgliedern
    7. Durch Beschluss der Delegiertenversammlung kann die Zahl der Vorstandsmitglieder erhöht oder gesenkt werden.
  2. Durch Beschluss der Delegiertenversammlung kann die Zahl der Vorstandsmitglieder erhöht werden.
  3. Vorstand im Sinne des BGB, sind alle Mitglieder des Vorstands nach §8 Ziffern 1.1. – 1.5. Der Verein wird durch die/den Vorsitzenden oder die/den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.
  4. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000,- EUR die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich ist.
  5. Der Vorstand muss die Delegiertenversammlung mindestens einmal im Jahr einberufen.
  6. Der Vorstand wählt in der Delegiertenversammlung den Vorstand für zwei Amtsperioden (2 Jahre) bei Rücktritt eines Vorstandmitglieds ist diese Stelle von einem Ersatzmitglied zu ersetzen.
  7. Der Vorstand verpflichtet sich musikalische- sowie kulturelle Veranstaltungen zur Zusammenführung der Bevölkerung von Sinop und Regionen durchzuführen. Der eingenommene Betrag dieser Veranstaltungen fließt in die Kasse des Vereins.
  8. Der Vorstand trifft sich mindestens in 1/4-jährlichen Abständen. Bei jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, welches unterschrieben werden muss, sowie der folgende Termin, zur nächsten Vorstandssitzung, muss festgelegt werden.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zur Sitzung erscheinen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfasst. Bei Stimmungsgleichheit ist die Stimme des vorsitzenden entscheidend.
  10. Die Aufgaben des Vorstands:
    1. Er führt das Vereinsgeschäft gemäß des Vereinszweckes und der Beschlüsse der Delegiertenversammlung.
    2. Er erstellt den Jahres- und Finanzbericht für die Delegiertenversammlung.
    3. Er beschließt über die Beitritte und Ausschlussvorschläge der Mitglieder.
    4. Er fasst Beschlüsse über die Beziehung zu anderen Vereinen, Institutionen und Behörden.

§9 Aufsichtsratgototop

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus 3 Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern.
  2. Der Aufsichtsrat besteht aus den Mitgliedern die von der Delegiertenversammlung gewählt werden.
  3. Die Legislaturperiode des Aufsichtsrates entspricht der des Vorstandes.
  4. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglied im Aufsichtsrat sein.
  5. Aufgaben des Aufsichtsrates:
    1. Er beaufsichtigt den Vorstand und seinen finanziellen Zustand.
    2. Er prüft die Satzung und ordnungsgemäße Führung der Bücher, mindestens 2 mal im Jahr. Das Ergebnis der Prüfung, wird in der Delegiertenversammlung vorgelegt.

§10 Delegiertenversammlunggototop

  1. Delegiertenversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Sie ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Der Vorstand kann nach Bedarf außerordentliche Delegiertenversammlungen einberufen. Der Vorstand muss die außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen, wenn 20 % der Delegierten dies mit schriftlicher Begründung verlangen.
  2. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Delegiertenversammlung erfolgt schriftlich mit der Angabe des Ortes, des Termins und der Tagesordnung, mindestens 2 Wochen im Voraus. Jede Ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Delegierten anwesend sind.
  3. Zur Leitung der Delegiertenversammlung, werden ein Versammlungsleiter, 2 Protokollführer von der Delegiertenversammlung gewählt. Nichtmitglieder können auch zum Versammlungsleiter gewählt werden. Der Versammlungsleiter hat kein Wahlrecht, wenn er kein Mitglied ist. Über jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben.
  4. In der Delegiertenversammlung hat jeder anwesende Delegierte eine Stimme. Bei Wahlen sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen haben. Die Abstimmung erfolgt immer geheim und schriftlich.
  5. Beschlüsse werden nur nach einfacher Mehrheit der erschienenen Delegierten erfasst, soweit nichts anders in der Satzung steht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  6. Die Aufgaben der Delegiertenversammlung:
    1. Die Wahl der Vorstandesleitung und andere Organe des Vereins.
    2. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes und des Berichtes des Aufsichtsrates
    3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
    4. Entlassung und Neuwahl der Organe des Vereins.
    5. Beschlussfassung über Ausschlüsse.
    6. Änderung der Satzung.
    7. Beschlussfassung über Eingebrachte Anträge.
    8. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

§11 Wahl der Delegiertengototop

  1. Die Delegierten werden nach Wahlbezirken gewählt, die vom Vorstand mindestens zwei Monate vor den Wahlen festgelegt werden. Für jeweils 15 Mitglieder, deren Wohnsitz in einem Wahlbezirk liegt, wird ein Delegierter gewählt. Liegt die Mitgliederzahl des Wahlbezirkes oberhalb einer durch 15 teilbaren Zahl, so wird dieser Überschuss nicht berücksichtigt, so dass z.B. ein Wahlbezirk mit 38 Mitgliedern nur zwei Delegierte entsendet.
  2. Zur Benennung von Kandidaten für die Delegiertenwahl ist jeder Ortsverband berechtigt. Besteht in einem Wahlbezirk kein Ortsverband, kann der Vereinsvorstand diesen Wahlbezirk bei der Ankündigung der Wahl mit einem benachbarten Wahlbezirk zusammenfassen.
  3. Die Wahl erfolgt geheim und schriftlich. Jedes Mitglied eines Wahlbezirks hat so viele Stimmen, wie Delegierte im Bezirk zu wählen sind. Stimmenhäufung ist unzulässig. Gewählt sind die Kandidaten, die in ihrem Bezirk die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Scheidet ein Delegierter vorzeitig aus, so geht sein Mandat an den Kandidaten mir der nächsthöheren Stimmenzahl über.
  4. Der Vorstand soll für jeden Wahlbezirk eine Wahlkommision bilden. Die Wahl wird von der Wahlkommision durchgeführt und überwacht. Die Ergebnisse sind allen Vereinsmitgliedern bekannt zu geben.

§12 Änderung der Satzung & Auflösung des Vereinsgototop

  1. Die Änderung der Satzung ist mit 2/3 Mehrheit und die Auflösung des Vereins ist nur mit 3/4 Mehrheit von den Anwesenden Delegierten möglich.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das nach der Begleichung etwaiger Schulden verbleibende Vermögen des Vereins, dem Deutschen Roten Kreuz Berlin zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Abweichende Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens des Vereins dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§13 Die Lücken der Satzunggototop

Soweit Lücken in der Satzung vorhanden sind, gilt die gesetzliche Regelung des BGB.



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